SATZUNG

Satzung des
M.A.C.N. Modellauto-Club Nürnberg e.V.

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen „M.A.C.N. Modellauto-Club
    Nürnberg e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    § 2
    Zweck des Vereins
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Volkssports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als
    ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert Ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
    § 3
    Erwerb der Mitgliedschaft
  6. Mitglied kann jede Person über 10 Jahre werden, auch wenn sie kein Modellbauer ist. Jugendliche
    bis zu 18 Jahren gelten als Jugendmitglieder. Die Mitgliedschaft bei Jugendlichen muss vom gesetzlichen Vertreter bestätigt werden.
  7. Der Aufnahmeantrag ist via Homepage (https://www.macn.de/registrierung) bei der Geschäftsstelle
    einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  8. Mit der Aufnahme in den Verein wird die Aufnahmegebühr, der erste Mitgliedsbeitrag und das Schlüsselpfand vom Kassenwart via SEPA-Lastschriftmandat für das laufende Geschäftsjahr eingezogen.
    § 4
    Arten der Mitgliedschaft
  9. Die Mitgliedschaft kann bestehen in einer:
  • ordentlichen Mitgliedschaft
  • fördernden Mitgliedschaft
  1. Als förderndes Mitglied ist derjenige anzusehen, der, ohne eine Leistung in Anspruch nehmen zu
    wollen oder können, dem Verein beitritt und den nach Maßgabe des § 6 geforderten Beitrag leisten
    will.
  2. Fördernde Mitglieder haben weder Sitz noch Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie sind jedoch
    nach Maßgabe der jeweils geltenden Satzung zur Mitgliederversammlung zu laden.
    § 5
    Beendigung der Mitgliedschaft
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
  • Austritt
  • Ausschluss
  1. Der Austritt kann nur in Textform zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
    Kündigungsfrist von einem (1) Monat erklärt werden.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins
    oder dessen Satzung in grober Weise verstößt.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn der Beitragsrückstand länger als drei Monate
    seit Fälligkeit besteht.
  4. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
    § 6
    Mitgliedsbeiträge
  5. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  6. Die Höhe des Beitrags wird jeweils durch Beschluss des Vorstandes festgesetzt.
  7. Der Mitgliedsbeitrag wird im Januar eines jeden Geschäftsjahres mittels SEPA-Lastschriftmandat
    durch den Kassenwart eingezogen.
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    Fassung vom 2022-09-19 Seite 2 von 4
    § 7
    Geschäftsführung des Vereins
  8. Von der Vorstandschaft wird durch Beschluss ein Geschäftsführer bestellt.
  9. Der Geschäftsführer muss bei Dienstantritt die Mitgliedschaft im Verein beantragt haben.
  10. Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers umfasst die laufenden Geschäfte des Vereins.
  11. Der Geschäftsführer ist von der Weisung des Vorstandes abhängig. Das weitere ergibt sich aus dem
    abzuschließenden Dienstvertrag.
    § 8
    Organe des Vereins
  12. Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
    § 9
    Vorstand des Vereins
  1. Die Vorstandschaft des Vereines setzt sich wie folgt zusammen:
  • 1.Vorstand
  • 2.Vorstand
  • 3.Vorstand
  • 1.Schatzmeister
  • 2.Schatzmeister
  • 1.Schriftführer
  • 2. Schriftführer
  1. Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Vorstandschaft ist aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.
    § 10
    Vertretung des Vereins
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten und zweiten Vorstand je einzeln vertreten.
  4. Der zweite Vorstand ist im Innenverhältnis jedoch nur berechtigt, den Verein zu vertreten, wenn der
    erste Vorstand verhindert ist.
    § 11
    Zuständigkeit des Vorstandes
  5. Der erste oder zweite Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit nicht auf
    Grund der jeweils geltenden. Satzung bestimmte Aufgabenbereiche dem Geschäftsführer oder der
    Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  6. Im Falle der Verhinderung des ersten Vorstandes wird zum Vertreter der dritte Vorstand, im Falle des
    zweiten Vorstandes der Schatzmeister bestellt.
  7. Der erste oder zweite Vorstand, bzw. deren Vertreter, leiten die Vorstandssitzungen.
  8. Der erste oder zweite Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und bereitet in Zusammenarbeit
    mit dem übrigen Vorstand die Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung vor.
  9. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
    gebunden.
  10. Der Gesamtvorstand ist ferner für die Erstellung des Jahresberichtes und des Haushaltsplanes verantwortlich.
  11. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss über den Abschluss und die Auflösung von Arbeitsverträgen.
  12. Der Gesamtvorstand überwacht die Tätigkeit des Geschäftsführers und erteilt diesem – unter Achtung
    der eingeräumten Selbstverantwortlichkeit – Weisungen.
  13. Der erste Schriftführer fertigt in Zusammenarbeit mit dem zweiten Schriftführer die Protokolle der
    Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen an. Ferner erledigt er die anfallenden schriftlichen
    Arbeiten, soweit hierfür nicht besonderes Personal vom Verein angestellt ist. Im Falle der Verhinderung wird der erste Schriftführer durch den zweiten vertreten.
  14. Der erste Schatzmeister verwaltet im Zusammenwirken mit dem zweiten Schatzmeister die Geldmittel
    des Vereins und führt über die Einnahmen und Ausgaben derselben genau Buch.
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    Fassung vom 2022-09-19 Seite 3 von 4
  15. Der erste Schatzmeister ist für die richtige Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel der
    Mitgliederversammlung verantwortlich.
  16. Der zweite Schatzmeister befasst sich mit der Einbringung der Mitgliedsbeiträge neben den ihm weiter zugewiesenen Aufgaben.
    § 12
    Beschlussfassung und Zusammenkünfte des Vorstandes
  17. Der Vorstand soll mindestens einmal im Monat eine ordentliche Vorstandssitzung abhalten.
  18. Der Vorstand befasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorstand oder dessen
    Vertreter in Textform oder fernmündlich einberufen werden. Die Einberufungsfrist von vier Tagen ist
    einzuhalten.
  19. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf (5) Vorstandsmitglieder, darunter der erste
    oder der zweite Vorstand, anwesend sind.
  20. Über die Beschlüsse ist zu Beweiszwecken vom Schriftführer ein gesondertes Buch zu führen, das
    von ihm und dem jeweils anwesenden Vorstand nach Ziffer 3 am Ende der Sitzung zu unterzeichnen
    ist. Darin enthalten sein sollen Angaben über Ort, Zeit, Namen der Anwesenden und die gefassten
    Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis.
    § 13
    Mitgliederversammlung des Vereins
  21. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist das oberste Organ.
  22. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, genehmigt den Haushaltsplan und beschließt über
    Satzungsänderungen.
  23. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr in Präsenz oder virtuell statt.
  24. Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vorher durch den ersten Vorstand in Textform unter Angabe
    der Tagesordnung zu erfolgen.
  25. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse erfolgte.
  26. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, das nachweislich zum Ladungstermin den jeweils fälligen Beitrag bezahlt hat und dessen Mitgliedschaft mindestens zwei Monate beträgt.
  27. Die Mitgliederversammlung wird von den ordentlichen Mitgliedern gebildet und ist beschlussfähig mit
    einfacher Mehrheit. Die Beschlussfassung kann auf Antrag von mindestens 20% der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder in geheimer, schriftlicher Form geschehen.
  28. Die Mitgliederversammlung ist im Einzelnen zuständig für folgende Aufgabenbereiche:
  • Die Entgegennahme des Jahresberichtes des ersten Vorstandes, des Kassenberichtes des
    ersten Schatzmeisters, sowie des Berichtes der Revisoren der Kassenprüfung
  • Die Entlastung der alten und Wahl der neuen Vorstandschaft
  • Neuwahl der Revisoren
  • Entscheidung über Satzungsänderungen
  1. Über den Versammlungsablauf ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  2. Wahlen und Abstimmungen werden durch einfache Mehrheit entschieden.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Vereinsmitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorstand geleitet. Im Falle der Verhinderung treten die nachfolgenden Vorstandsmitglieder ein.
    § 14
    Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  6. Der nach § 13 Abs. 12 bestellte Versammlungsleiter weist die Mitgliederversammlung auf die Ergänzung der Tagesordnungspunkte hin und ändert diese insoweit.
  7. Anträge über die Ergänzung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung sind nicht zu berücksichtigen. Eine Beschlussfassung darüber kann nicht stattfinden.
    § 15
    Außerordentliche Mitgliederversammlung
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag in Textform von mindestens 10% der
    ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
    Satzung des M.A.C.N. Modell-Auto-Club e.V. Nürnberg
    Fassung vom 2022-09-19 Seite 4 von 4
  9. Im Antrag sind der Zweck und die Gründe anzugeben.
  10. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in Textform mindestens eine Woche vorher.
  11. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist der ordentlichen gleichgestellt
    § 16
    Revisoren
  12. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer eines Jahres zwei Revisoren.
  13. Sie sind aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählen.
  14. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
  15. Die Revisoren haben die Aufgabe, die Kassen und Buchführung des ersten Schatzmeisters, sowie
    die richtige Verwendung der ihm für bestimmte Zwecke zur Verfügung gestellten Mittel zu prüfen.
  16. Die Bestimmung findet erst dann Anwendung, wenn die Wahl der Revisoren durch eine ordentliche
    Mitgliederversammlung möglich ist.
    § 17
    Auflösung des Vereins
  17. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Hierbei sind die Formvorschriften des § 13 Abs. 4 zu beachten.
  18. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 75% aller stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder.
  19. Als Liquidatoren werden der erste und zweite Vorstand gemeinschaftlich bestellt.
  20. Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung wohltätigen Zwecken anheim, über die unter
    Ausschluss des Rechtsweges der erste und zweite Vorstand entscheiden. Wenn keine Einigung zustande kommt, entscheidet das Sozialamt der Stadt Nürnberg.
    § 18
    Rechtsweg und Gerichtsstand
  21. Der ordentliche Rechtsweg ist für Streitigkeiten aus dieser Satzung gegeben.
  22. Gerichtsstand und Zuständigkeit des Landgerichtes Nürnberg-Fürth werden mit Antragstellung anerkannt, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts.
    Nürnberg, den 19.09.2022